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  • 1. Mai 2023
  Grauer Block
Staatsanwalt Grädel aus Schaffhausen hat seine Arbeit nicht getan. Video des Grauen Block vom Sommer 2024:

Unsere Pressemitteilung vom 8.4.2026:
mm-grauer_block-beschwerde.pdf
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Der Graue Block unterstützt die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des
Schaffhauser Staatsanwalts Michael Grädel betreffend Anzeige gegen die Stawa
Basel-Stadt im Zusammenhang mit den Basel-Nazifrei-Verfahren
Am 26. März, dem Donnerstag vor den Osterferien, hat der Schaffhauser Staatsanwalt Michael Grädel
mitgeteilt, dass er das Verfahren betreffend Anzeige des Grauen Blocks gegen die Staatsanwaltschaft Basel-
Stadt im Zusammenhangmit den sogenannten nazifrei-Prozessen einstelle. Der Graue Block, vertreten durch
Anwalt Andreas Noll, hatte die Stawa vor rund vier Jahren u. a. wegen «Urkundenfälschung,
Urkundenfälschung im Amt, Amtsmissbrauchs, Begünstigung und Datenbeschädigung» angezeigt. Anlass
war ein Zusammenschnitt von Polizei-Videos, den die Basler Stawa bei den Nazifrei-Prozessen dem
Strafgericht vorgeführt hatte. Bei diesem Zusammenschnitt war eindeutig die Tonspur manipuliert worden:
Im Originalmaterial diskutieren die filmenden Polizisten über den Sinn und die Legitimität des brutalen
Polizeieinsatzes gegen die Nazifrei-Demonstrant:innen und kommen dabei zum Schluss, dass der Einsatz
äusserst fragwürdig ist. Gemäss Angaben des beanzeigten Staatsanwalts habe die Kriminalpolizei die
Tonspur entfernt. Gleichwohl hat der Staatsanwalt die Zusammenschnitte vor Gericht verwendet, ohne die
Entfernung der Tonspur zu deklarieren, mutmasslich um das Gericht durch die Verfälschung der
Beweismittel in die Irre zu führen. Der Graue Block reichte gegen das skandalöse Vorgehen der Stawa eine
Strafanzeige ein. Die Basler Regierung beauftragte daraufhin im Jahr 2022 den Schaffhauser Staatsanwalt
Michael Grädel, in dieser Sache Ermittlungen aufzunehmen.

Nach mehr als vier Jahren hat Grädel das Verfahren nun eingestellt, weil er offenbar nicht den geringsten
Verdacht sieht, dass die Basler Stawa unrechtmässig vorgegangen ist. Das war zu erwarten, denn
Staatsanwält:innen decken sich in der Regel gegenseitig. Entsprechend geht Herr Grädel nicht wirklich auf
die Substanz des Falles ein, sondern argumentiert weitgehend formaljuristisch, wobei seine Feststellungen
ziemlich gewunden und wenig substantiiert daherkommen. Im Zentrum seiner Erörterungen steht die Frage,
ob dem Videomaterial in diesem Fall überhaupt die Funktion einer Urkunde zukomme (nein, findet Grädel).
Zudem schreibt er sinngemäss, dass ein Videozusammenschnitt per se eine Manipulation darstelle, die
Richter:innen hätten sich ja das (etwa 12.5-stündige) Originalmaterial anschauen können, wo die originale
Tonspur vorhanden ist. Wozu hat denn die Stawa bzw. die Kriminalpolizeiden nicht unerheblichen, die
Staatskasse belastenden Aufwand für die Erstellung einer Zusammenfassung des Bildmaterials getätigt?

Zu guter Letzt führt Herr Grädel aus, dass er keine weiteren Delikte habe erkennen können, die zu
untersuchen gewesen wären. Wir vermuten, dass es sich eher um ein Nicht-Wollen handelt.

Mit der Einstellung des Verfahrens verhindert Herr Grädel, dass ein ordentliches Gericht über das Vorgehen
der Stawa Basel befindet. Dies ist ein probater Trick, den Strafverfolger:innen gerne anwenden, wenn ihnen
ein Verfahren nicht genehm ist (was Gerichte in anderen Fällen gerügt haben). Er verstösst damit gegen den
Grundsatz «im Zweifel für die Anklageerhebung», darf doch eine Einstellung nur bei klarer Straflosigkeit
bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden. Deshalb unterstützt der Graue Block
die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung. So kann ein Gericht beurteilen, ob es wirklich rechtens ist,
der Basler Stawa summarisch einen Persilschein auszustellen.
Der Graue Block, Basel, 8.4.26
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